AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich:

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten, insbesondere gerichtliche oder behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwaltsgesellschaft (in der Folge: Rechtsanwalt) und dem Auftraggeber (in der Folge: Mandant) bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden. Die Auftragsbedingungen gelten für alle Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

2. Auftrag und Vollmacht:

2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen und diese dem Rechtsanwalt zu übergeben. Diese Vollmacht kann auf einzelne bestimmte oder auf sämt- liche möglichen Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein und enthält auch die Hono- rarvereinbarung.

2.3. Mit Erteilung des Mandats wird dem Rechtsanwalt auch die Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG, §§ 58 und 455 StPO, § 77 Abs 1 GBG sowie § 83 BAO erteilt.

2.4. Der Rechtsanwalt behält sich vor, weitere Anwälte und juristische Mitarbeiter in die Bearbeitung eines Mandates einzubeziehen.

 

3. Grundsätze der Vertretung:

3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rech- te und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrau- chen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht wider- spricht.

3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sons- tigem Standesrecht (zB. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission der Rechtsanwälte und Rechtsan- waltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufungsausübung des Rechts- anwalts unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor deren Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Dringlichkeit einer Entscheidung ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auf- trag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten (ex ante) geboten erscheint.

3.5. Ausländisches Recht ist vom Rechtsanwalt nur dann zu berücksichtigen, wenn die Berücksichti- gung schriftlich vereinbart wurde oder offensichtlich für eine ordnungsgemäße Vertretung des Man- danten erforderlich erscheint.

 

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten:

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informati- onen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind oder sein können, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu übergeben und/oder zugänglich zu machen.

4.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Echtheit und Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.3. Der Mandant ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsanwalts diesem gegenüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten und/oder über- gebenen Informationen, Urkunden und Beweismittel zu unterfertigen.

4.4. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Be- deutung sind oder sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

 

5. Verwendungszweck und Weitergabe an dritte Personen:

Die vom Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats erstellten Schriftwerke (insbesondere Rechtsgutach- ten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtschreiben, Äußerungen, etc. oder Entwürfe hievon) richten sich zum einen an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis und zum anderen an jene Perso- nen, die entsprechend dem Auftragszweck zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt als wei- tere Adressaten vereinbart wurden. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der vom Rechts- anwalt erstellten Schriftstücke an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Rechtsan- walts zulässig. Eine Haftung des Rechtsanwalts sonstigen Dritten gegenüber ist jedenfalls ausge- schlossen.

 

6. Geldwäschebestimmungen:

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 8a ff RAO) betreffend die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu beachten hat und verpflichtet sich der Mandant, ihm alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen (insbeson- dere Identitätsfeststellung zur Errichtung von Anderkonten, etc.).

 

7. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenskollision:

7.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Ge- heimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

7.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des Mandanten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

7.3. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (insbesondere Honoraransprüche des Rechtsanwalts), zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schaden- ersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

7.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.

7.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Inter- essenskonfliktes im Sinne der Rechtsanwaltsordnung besteht.

 

8. Unterbevollmächtigung und Substitution:

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Hinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teil- handlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

 

9. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes:

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammen- hang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

10. Honorar:

10.1. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Allgemeine Honorarkriterien). Der Rechtsanwalt hat jedenfalls einen Honoraranspruch durch die Beauftragung durch den Mandanten, der unabhängig davon ist, ob allenfalls andere Personen verpflichtet sind, diese Kosten dem Mandanten zu ersetzen.

Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt zumindest der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

10.2. Zu dem dem Rechtsanwalt gemäß Punkt 10.1. gebührenden bzw. mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Porti, Telefon, Telefax, E-Mail-Spesen, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Kostenvorschüsse) hinzuzurechnen.

10.3. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrück- lich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars un- verbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag anzusehen ist, da das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

10.4. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch, ent- steht. Verrechnet wird jedoch der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

10.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

10.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß auf- geschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

10.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teils des Honorars in Verzug gerät, hat er dem Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hievon unberührt.

10.8. Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zuge- kaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwalts – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

10.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese soli- darisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts. Dasselbe gilt auch für den Fall der Übernahme der bloßen Kostenhaftung durch einen Dritten.

10.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

 

11. Haftung des Rechtsanwalts:

11.1. Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen und ist diese Haftung mit der für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherungssumme beschränkt. Die Haftung besteht jedoch jedenfalls in der Höhe der gemäß § 21a RAO bestimmten Versicherungssumme. Wenn der Mandant Verbraucher ist, gilt diese Haftungsbeschränkung lediglich für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Sofern eine Haftung über die gesetzliche Versicherungssumme hinaus übernommen werden soll, bedarf dies einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

11.2. Der gemäß Pkt. 11.1. geltende Haftungshöchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrere konkurrierender Geschädigter und/oder Mandanten ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Höhe der Ansprüche zu kürzen.

11.3. Der Rechtsanwalt haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Er- klärungen seiner Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden. Der Rechts- anwalt haftet nicht für das Handeln der im Rahmen des Mandats bzw. im Rahmen der Leistungser- bringung beigezogenen Dritten (Steuerberater, Sachverständige, Substituten etc.), die weder Dienst- nehmer, noch Gesellschafter des Rechtsanwalts sind.

11.4. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Man- dant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechts- anwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

11.5. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis, Anwendung/oder Prüfung ausländischen Rechts nicht. Europäisches Gemeinschaftsrecht gilt in diesem Sinne nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU.

11.6. Im Falle der Beauftragung gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt. 11.1. bis 11.5. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsan- wälte oder in sonstiger Form) tätigen Rechtsanwälte.

 

12. Verjährung/Präklusion:

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprü- che (ausgenommen Gewährleistungsansprüche, wenn der Mandant Verbraucher im Sinne des KSchG ist) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen 6 Monaten (wenn der Mandant Unternehmer im Sinne des KSchG ist) oder binnen 1 Jahres (falls der Mandant Verbraucher im Sinne des KSchG ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt bzw. Kenntnis erlan- gen hätte können, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von 3 Jahren nach dem schadensstiftenden bzw. anspruchsbegründenden Verhalten bzw. Verstoß.

 

13. Rechtsschutzversicherung des Mandanten:

13.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.

13.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwal- tes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzuse- hen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

13.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

 

14. Elektronische Urkundenarchivierung:

Der Mandant erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass sämtliche von ihm übergebenen Urkunden elektronisch archiviert werden und/oder zu diesem Zwecke auch an die Archivium Dokumentenarchiv GmbH oder deren Rechtsnachfolgerin übermittelt werden. Sollte der Mandant nicht der Aussteller der Urkunden sein, bestätigt er, vom Aussteller der jeweiligen Urkunde dessen Einverständnis eingeholt zu haben.

 

15. Beendigung des Mandats:

15.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.

15.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht bzw. wenn die weitere Vertretung des Mandanten durch den Rechtsanwalt nicht zumutbar ist.

 

16. Herausgabepflicht:

16.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandan- ten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

16.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats neuerliche Schriftstücke oder Kopien hievon ver- langt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten (z.B. Porti, Ko- pien) vom Mandanten zu tragen.

16.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von 5 Jahren ab Beendigung des Man- dats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen, wobei der Mandant die damit zusammenhängenden Kosten für die Erstellung und Übermittlung dieser Ab- schriften zu tragen hat. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Original- Urkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ausdrücklich zu.

 

17. Rechtswahl und Gerichtsstand:

17.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österrei- chischem Recht unter Ausschluss der Verweisnormen.

17.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und/oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingung geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über des- sen Gültigkeit zählen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechts- anwalts (derzeit Graz) vereinbart. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt die Gerichtsstandregelung des § 14 KSchG.

17.3. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem ande- ren Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

 

18. Schlussbestimmungen:

18.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

18.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei der Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse (insbesondere auch E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer) versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgege- ben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berech- tigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.

18.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die dem Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als diese zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtanwalts (z.B. Teilnahme am elektro- nischen Rechtsverkehr, etc.) ergibt.

18.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingung geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Be- stimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser(n) im wirtschaftlichen Ergebnis oder dem verfolgten Ziel möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.